RS OGH 2014/3/13 5Ob98/07h, 5Ob32/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
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Norm

WEG 1975 §17 Abs1 Z2
WEG 2002 §20 Abs2
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Durch § 20 Abs 2 WEG 2002 ist der Inhalt der gebotenen „Vorausschau" verändert worden. Es geht in der neuen Vorausschau nicht nur um in der folgenden Abrechnungsperiode notwendige Erhaltungsarbeiten, sondern überhaupt um „in absehbarer Zeit" notwendige Erhaltungsarbeiten. Insofern ist die Rechtsprechung, die dem Wohnungseigentümer nach Ablauf des Abrechnungsjahrs das Rechtsschutzinteresse an einer Vorausschau für die Vergangenheit abspricht (5 Ob 311/99t = wobl 2000/62, [Call] = MietSlg 51.558) überholt.Durch Paragraph 20, Absatz 2, WEG 2002 ist der Inhalt der gebotenen „Vorausschau" verändert worden. Es geht in der neuen Vorausschau nicht nur um in der folgenden Abrechnungsperiode notwendige Erhaltungsarbeiten, sondern überhaupt um „in absehbarer Zeit" notwendige Erhaltungsarbeiten. Insofern ist die Rechtsprechung, die dem Wohnungseigentümer nach Ablauf des Abrechnungsjahrs das Rechtsschutzinteresse an einer Vorausschau für die Vergangenheit abspricht (5 Ob 311/99t = wobl 2000/62, [Call] = MietSlg 51.558) überholt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122300

Im RIS seit

02.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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