Norm
VerG 2002 §7Rechtssatz
Sehen die Statuten ohne jede Einschränkung vor, dass die Schlichtungseinrichtung („das vereinsinterne Schiedsgericht") zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten anzurufen ist, dann ist auch bei Streitigkeiten im Sinn des § 7 VerG grundsätzlich zwingend vor Anrufung des Gerichtes ein Streitschlichtungsantrag im Sinn des § 8 Abs 1 VerG zu stellen. Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. Ist aber der betreffende Vereinsbeschluss noch revidierbar, ist § 8 Abs 1 VerG auch in den Fällen des § 7 VerG anwendbar.Sehen die Statuten ohne jede Einschränkung vor, dass die Schlichtungseinrichtung („das vereinsinterne Schiedsgericht") zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten anzurufen ist, dann ist auch bei Streitigkeiten im Sinn des Paragraph 7, VerG grundsätzlich zwingend vor Anrufung des Gerichtes ein Streitschlichtungsantrag im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu stellen. Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. Ist aber der betreffende Vereinsbeschluss noch revidierbar, ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG auch in den Fällen des Paragraph 7, VerG anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122211Im RIS seit
03.08.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016