RS OGH 2007/7/10 17Ob11/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

MSchG §10

Rechtssatz

Eine Marke erfüllt ihre Identifizierungsfunktion nicht allein beim Warenerwerb durch den Kunden, sondern in jedem Stadium des Warenabsatzes, beginnend mit dem Angebot bis zum Absatz und darüber hinaus auch noch in der Hand des Kunden und nach dem Einbau zum funktionellen Gebrauch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122217

Dokumentnummer

JJR_20070710_OGH0002_0170OB00011_07B0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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