RS OGH 2007/7/10 17Ob11/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

MSchG §10a Z2
ElWOG §55

Rechtssatz

Ein Angebot im Sinne von § 10a Z 2 MSchG liegt unabhängig davon vor, ob die Ware auch tatsächlich geliefert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 11/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 11/07b
    Beisatz: Auch die - durch die Beendigung der Lieferbeziehung - unrichtig gewordene Anführung eines Markengetränks in einer Getränkekarte muss daher als Anbieten dieser Ware gewertet werden. Die Herkunftsgarantie der Marke wird beeinträchtigt, wenn der Eindruck entstehen kann, das anstelle des Markengetränks angebotene „namenlose" Getränk stamme vom Markeninhaber („Almdudler"). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122214

Dokumentnummer

JJR_20070710_OGH0002_0170OB00011_07B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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