RS OGH 2023/10/19 13Os135/06m; 15Os135/06a; 11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os140/06d; 12Os135/06d; 15Os

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Veröffentlicht am 01.08.2007
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Norm

MRK Art13 I3
MRK Art13 IV3

Rechtssatz

Nach der zu 13 Os 135/06m erfolgten Weiterentwicklung des höchstgerichtlichen Grundrechtsschutzes in Strafsachen steht nunmehr durch die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Erneuerung des Strafverfahrens, das GRBG und § 91 GOG ein dichtes Netz wirksamer Möglichkeiten zur Beschwerde gegen Grundrechtsverletzungen durch ein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Strafgericht bereit.Nach der zu 13 Os 135/06m erfolgten Weiterentwicklung des höchstgerichtlichen Grundrechtsschutzes in Strafsachen steht nunmehr durch die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Erneuerung des Strafverfahrens, das GRBG und Paragraph 91, GOG ein dichtes Netz wirksamer Möglichkeiten zur Beschwerde gegen Grundrechtsverletzungen durch ein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Strafgericht bereit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122229

Im RIS seit

31.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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