RS OGH 2007/8/7 4Ob135/07t, 2Ob137/08y, 4Ob204/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

ABGB §861
ABGB §862
ABGB §862a
ABGB §1053
ABGB §1054

Rechtssatz

Bei der Internetauktion eines privaten Verkäufers auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 135/07t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 135/07t
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/121
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl; Beisatz: Die Abwicklung des Vertrags erfolgt ohne Zutun des Plattformbetreibers, der im Regelfall lediglich Vermittler ist. (T2); Beisatz: Zwischen dem Einlieferer und der Klägerin als Höchstbieterin, also im sogenannten „Marktverhältnis", kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. (T3); Bem: Detaillierte Darstellung des Ablaufs der Online-Auktion, bei der der Seitenanbieter lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt. (T4)
  • 4 Ob 204/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 204/12x
    Vgl; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T5) ; Veröff: SZ 2013/1

Schlagworte

Online-Auktion, Versteigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122374

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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