Norm
ABGB §934Rechtssatz
Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internetauktion, Online-Auktion, Versteigerung, laesio enormisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122375Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010