RS OGH 2007/8/7 17Ob16/07p, 4Ob138/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

MSchG §10 Abs1 Z2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb

Rechtssatz

Die der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Thomson Life (Rs C-120/04) zugrunde liegende Auffassung, wonach eine Wortmarke ihre selbstständig kennzeichnende Funktion jedenfalls behält, wenn sie und eine (auch bekannte) Unternehmensbezeichnung bloß aneinander gereiht werden, kann nicht auf Fälle übertragen werden, in denen eine Bildmarke - wenngleich in unveränderter Form - mit anderen kennzeichnungskräftigen Elementen zu einem neuen Zeichen verschmolzen wird. Vielmehr ist in diesem Fall unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens zu prüfen, ob Verwechslungsgefahr besteht.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 16/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 17 Ob 16/07p
    Beisatz: Maltesers - Kit Kat Pop Choc. (T1); Veröff: SZ 2007/123
  • 4 Ob 138/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 138/12s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122372

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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