Norm
MSchG §10 Abs1 Z2Rechtssatz
Die der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Thomson Life (Rs C-120/04) zugrunde liegende Auffassung, wonach eine Wortmarke ihre selbstständig kennzeichnende Funktion jedenfalls behält, wenn sie und eine (auch bekannte) Unternehmensbezeichnung bloß aneinander gereiht werden, kann nicht auf Fälle übertragen werden, in denen eine Bildmarke - wenngleich in unveränderter Form - mit anderen kennzeichnungskräftigen Elementen zu einem neuen Zeichen verschmolzen wird. Vielmehr ist in diesem Fall unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens zu prüfen, ob Verwechslungsgefahr besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122372Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012