RS OGH 2007/8/16 3Ob95/07b, 5Ob138/08t, 1Ob111/16d, 1Ob173/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2007
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Norm

ABGB §472
ABGB §1095
ABGB §1121
EO §150 Abs3
EO §225
EO §227
EO §237 Abs3

Rechtssatz

Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 95/07b
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 95/07b
    Beisatz: Die gänzliche Löschung eines auf einem ideellen Miteigentumsanteil allein nicht bestehen könnenden Rechts hat nur mangels Deckung im restlichen Meistbot zu erfolgen. (T1)
  • 5 Ob 138/08t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 138/08t
    Vgl; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Ist das Bestandrecht nachrangig, muss es der Ersteher nur unter Anrechnung auf das Meistbot übernehmen. Findet es im Meistbot keine Deckung, so steht dem Erwerber das außerordentliche Kündigungsrecht im Sinn des § 1121 ABGB zu. Nach § 227 EO tritt dann an die Stelle des verbücherten Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers. (T3)
  • 1 Ob 111/16d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 111/16d
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 173/16x
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 173/16x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122434

Im RIS seit

15.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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