Norm
ABGB §472Rechtssatz
Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach Paragraph 150, EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122434Im RIS seit
15.09.2007Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016