RS OGH 2025/8/26 2Ob143/07d; 4Ob66/13d; 1Ob104/13w; 9Ob50/14i; 5Ob46/14x (5Ob41/15p); 1Ob57/16p; 10O

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Norm

AußStrG 2005 §78 Abs2 Satz1

Rechtssatz

Das in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.Das in Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122774

Im RIS seit

29.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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