Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage nach dem Fortbestand eines vom eingewendeten Quotenvorrecht betroffenen restlichen Direktanspruches des Geschädigten kann regelmäßig erst im Verfahren über die Anspruchshöhe erfolgen und bleibt diesem vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122732Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010