RS OGH 2007/9/4 4Ob146/07k, 4Ob168/07w, 7Ob52/08k, 6Ob179/08d, 6Ob280/08g, 6Ob117/09p, 4Ob73/09b, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2007
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Norm

JN §42 Abs1 Af
VerG 2002 §8 Abs1

Rechtssatz

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 146/07k
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/140
  • 4 Ob 168/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 168/07w
    nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben. (T2)
  • 7 Ob 52/08k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2008 7 Ob 52/08k
    Beisatz: Auch in Streitigkeiten, in denen ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz von vermögenswerten Leistungen, die in Zeiten der Vereinsmitgliedschaft erbracht wurden, in Anspruch nimmt, ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen. (T3)
  • 6 Ob 179/08d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 179/08d
    Vgl; Beisatz: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. (T4)
  • 6 Ob 280/08g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 280/08g
    Beisatz: Hier: Klage des ehemaligen Kassiers wegen Entlohnung für die Erstellung der Vereinsbuchhaltung. (T5)
  • 6 Ob 117/09p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 117/09p
    Auch; Beisatz: Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). (T6)
    Beisatz: Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k). (T7)
    Beisatz: Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k). (T8)
    Beisatz: Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w). (T9)
    Beisatz: Hier: Ansprüche eines bloßen Interessenten an einer Mitgliedschaft, der - nach dem Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichts - von einem Organ der beklagten Partei getäuscht wurde. Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor. (T10)
  • 4 Ob 73/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 73/09b
    Auch; nur T2; Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte. (T11)
    Beisatz: Hier: Anspruch nach dem UWG. (T12)
  • 4 Ob 77/09s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 77/09s
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Vereinsleitung. (T13)
  • 6 Ob 194/09m
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 194/09m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Bem: Hier: Ansprüche eines Vereinsmitglieds nach § 1330 ABGB gegen den Vereinspräsidenten. (T14)
  • 8 Ob 66/11f
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 66/11f
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gewährung eines zinsenlosen Darlehens. (T15)
  • 7 Ob 172/11m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/134
  • 7 Ob 119/11t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 119/11t
    Auch; Veröff: SZ 2011/121
  • 4 Ob 99/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 99/11d
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Die anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmende Beurteilung, ob ein geltend gemachter Anspruch einer „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ entspringt, bestimmt sich ganz typischerweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und begründet daher ? von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen ? keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T16)
  • 2 Ob 105/11x
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 105/11x
    Beis wie T9; Beis wie T16
  • 6 Ob 158/13y
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 158/13y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 34 Abs 2 GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. (T17)
  • 9 ObA 107/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 107/14x
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Auf ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB aus einem Dienstverhältnis gemäß § 1151 Abs 1 ABGB gestützte Ansprüche. (T18)
  • 5 Ob 251/15w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen. (T19)
  • 6 Ob 125/16z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 125/16z
    Auch; nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft. (T20)
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9;
    Beisatz: Hier: Gebühren für ein Pferdesportturnier. (T21)
    Beisatz: Eine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinne des § 8 VerG liegt auch vor, wenn die Vereinsstruktur mehrstufig organisiert und die beklagte Partei nicht Mitglied des klagenden Vereins selbst, sondern eines Mitgliedvereins (hier: Landesfachverbands) des klagenden Vereins ist. Für eigene Ansprüche des klagenden Vereins ist dessen Schlichtungseinrichtung zuständig. (T22)
  • 10 Ob 67/16z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 67/16z
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T11
  • 7 Ob 51/17a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 51/17a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T23)
  • 4 Ob 240/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 240/18z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des § 8 VerG. (T24)
  • 1 Ob 42/20p
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 42/20p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis gegenteilig zu T22
  • 3 Ob 64/20p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2020 3 Ob 64/20p
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klage auf (Wieder?)Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, die auf eine Zusage des Vereins gestützt wurde, als das Mitglied austrat. (T25)
  • 1 Ob 83/22w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 83/22w
    Vgl; nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben. (T26)
    Beis wie T6; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122425

Im RIS seit

04.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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