Norm
StGB §99 Abs1Rechtssatz
Bei bloß kurzfristiger, die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitender Anhaltung ertappter Schwarzfahrer durch Kontrollore kommt primär eine Tatbegehung im Sinne des § 105 Abs 1 StGB (und nicht § 99 Abs 1 StGB) durch die Kontrollorgane in Betracht. Solche Nötigungen können aber nach § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt sein.Bei bloß kurzfristiger, die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitender Anhaltung ertappter Schwarzfahrer durch Kontrollore kommt primär eine Tatbegehung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB (und nicht Paragraph 99, Absatz eins, StGB) durch die Kontrollorgane in Betracht. Solche Nötigungen können aber nach Paragraph 105, Absatz 2, StGB gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122593Dokumentnummer
JJR_20070906_OGH0002_0150OS00071_07S0000_002