RS OGH 2007/9/13 6Ob188/07a, 6Ob218/07p, 6Ob30/13z, 6Ob28/22v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

UGB §18

Rechtssatz

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 188/07a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 188/07a
    Beisatz: Hier: Der Umstand, dass das Wort „Managementkompetenz" zwar zusammengeschrieben werden soll, wobei das „K" in „Kompetenz" ein Großbuchstabe sein soll, reicht zur erforderlichen Kennzeichnung nicht aus. (T1); Veröff: SZ 2007/146
  • 6 Ob 218/07p
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 218/07p
    Beisatz: Grundsätzlich ist die Eintragung von Bildzeichen unzulässig, es sei denn diese sind bereits Firmenbestandteil einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingetragenen ausländischen Kapitalgesellschaft. (vgl RS0123005). (T2); Beisatz: Hier: „mister * lady GmbH" in Deutschland. Antrag auf Eintragung „mister*lady GmbH" in Österreich. Unter Verwendung des Namens einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die so in Österreich nicht eingetragen werden könnte, soll die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gebildet werden. Der Grundsatz, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise besteht, spricht macht die begehrte Eintragung trotzdem nicht möglich. Das Weglassen der beiden Leerzeichen vor und nach dem Bildzeichen „*" hat die Folge, dass aus einer mehrgliedrigen Firma eine eingliedrige wird, was etwa auch bei der Verwendung der Suchfunktion im elektronischen Firmenbuch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte. (T3); Veröff: SZ 2007/173
  • 6 Ob 30/13z
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 30/13z
    Beisatz: Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen. (T4)
  • 6 Ob 28/22v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 28/22v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122546

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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