RS OGH 2007/11/7 6Ob218/07p, 6Ob30/13z, 6Ob37/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

UGB §18

Rechtssatz

Die Verwendung des Bildzeichens „*" wird der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht. Eintragungsfähig sind lediglich aussprechbare Buchstabenfolgen, wozu etwa auch ein „&" oder „+" gehörten, aber auch eindeutig benennbare Satzzeichen wie etwa ein „!", „?" oder „:". Der Firmenwortlaut muss aussprechbar sein. Die Bildzeichen müssen eine Namensfunktion erfüllen und somit kennzeichnungsgeeignet sein. Beim verwendeten Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll. Satzzeichen sind dabei deshalb eintragungsfähig, weil bei ihnen klar ist, dass sie nicht ausgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 218/07p
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 218/07p
    Beisatz: Hier: „*" (T1); Beisatz: Verstößt die Firma einer - jedenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragenen - ausländischen Kapitalgesellschaft nicht sonst gegen die Firmenbildungsvorschriften der §§ 17 ff UGB, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, diese als Bestandteil der Firma der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst dann zuzulassen, wenn sie unter anderem unaussprechbare Bildzeichen wie etwa ein „*" enthält. (T2); Veröff: SZ 2007/173
  • 6 Ob 30/13z
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 30/13z
    Vgl; Beisatz: Der erkennende Senat hält an dem Grundsatz fest, dass bei der Verwendung von Zeichen klar sein muss, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll, und dass unaussprechbare Zeichen (weiterhin) unzulässig sein sollen. (T3)
    Beisatz: Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen. (T4)
  • 6 Ob 37/19p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 37/19p
    Auch; Beisatz: Hier: Zeichen „_“ (underscore). (T5); Beisatz: Die bloß verbale Beschreibbarkeit des Zeichens reicht für dessen Zulässigkeit im Firmenwortlaut nicht aus, würde dies doch auch für eine Wellenlinie, geometrische Formen, diverse Emoji-Figuren etc gelten. Derartige Bildzeichen gehören aber nicht mehr zu gewöhnlich gesprochenen Zeichen (und auch nicht zu Satzzeichen) und kommen daher als Firmenwortlaut nicht in Betracht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123005

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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