Norm
UGB §18 Abs1Rechtssatz
Unter Kennzeichnungseignung wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Es ist erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet, um es hinreichend zu kennzeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122494Im RIS seit
13.10.2007Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022