RS OGH 2025/9/25 2Ob135/07b; 9Ob79/07v; 2Ob99/08k; 7Ob43/09p; 6Ob248/09b; 9ObA132/10t; 8Ob15/15m; 2O

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Rechtssatz

Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Somit ist auch im Fall von seelischen Schmerzen die Bemessung des Schmerzengeldes global vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122794

Im RIS seit

27.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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