RS OGH 2007/10/3 13Ns71/07f, 12Os64/09t (12Os65/09i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2007
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Norm

StPO §43 Abs4 B
StPO §68 Abs3
StPO §68 Abs4

Rechtssatz

Nach § 68 Abs 4 StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd § 68 Abs 3 StPO ist hinsichtlich der Erneuerungsentscheidung nicht von Bedeutung, weil das Gesetz in Bezug auf diese die generelle Ausschließung vorbefasster Richter des Obersten Gerichtshofes bezweckt (WK-StPO § 68 Rz 20).

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 71/07f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Ns 71/07f
  • 12 Os 64/09t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122856

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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