RS OGH 2007/10/23 3Ob193/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

ZPO §411 Aa
ZPO §411 H
EO §35 B
EO §35 E
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Geltendmachung eines Oppositionsgrundes in einem zweiten Verfahren nach § 35 EO steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, wenn im zweiten Verfahren der betriebene Anspruch und der Oppositionsgrund schon Gegenstand des früheren, klageabweisenden Oppositionsurteils war, selbst wenn der Oppositionsgrund im vorangehenden Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime des §35 Abs3 EO nicht berücksichtigt wurde. War der im zweiten Oppositionsstreit relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben.Der Geltendmachung eines Oppositionsgrundes in einem zweiten Verfahren nach Paragraph 35, EO steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, wenn im zweiten Verfahren der betriebene Anspruch und der Oppositionsgrund schon Gegenstand des früheren, klageabweisenden Oppositionsurteils war, selbst wenn der Oppositionsgrund im vorangehenden Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime des §35 Abs3 EO nicht berücksichtigt wurde. War der im zweiten Oppositionsstreit relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122821

Dokumentnummer

JJR_20071023_OGH0002_0030OB00193_07I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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