RS OGH 2007/10/23 11Os104/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

StPO §352 Abs1

Rechtssatz

Ungeschriebene Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist, dass dem einschreitenden Ankläger überhaupt die Befugnis zur Strafverfolgung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 104/07i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 104/07i
    Beisatz: Hier: Keine Strafverfolgungsbefugnis des öffentlichen Anklägers hinsichtlich eines Antragsdelikts, wenn ein nach § 2 Abs 4 StPO gestellter Antrag zurückgenommen wurde und später neuerlich gestellt wird. (T1); Beisatz: Ein nach §2 Abs4 letzter Satz StPO zurückgenommener Antrag kann nicht neuerlich gestellt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122718

Dokumentnummer

JJR_20071023_OGH0002_0110OS00104_07I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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