Norm
UHG §19 Abs3Rechtssatz
Dass ein Superädifikat nicht mehr besteht, kann von einem Notar gemäß §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO beweiskräftig beurkundet werden. Durch die Vorlage einer solchen Urkunde wird dem Grundbuchsgericht bekannt, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Es hat diesfalls die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch gemäß § 19 Abs 3 UHG zu löschen. Verweigert es die Löschung, kann der Liegenschaftseigentümer dagegen Rekurs erheben.Dass ein Superädifikat nicht mehr besteht, kann von einem Notar gemäß Paragraphen 76, Absatz eins, Litera l und 88 Absatz eins und 2 NO beweiskräftig beurkundet werden. Durch die Vorlage einer solchen Urkunde wird dem Grundbuchsgericht bekannt, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Es hat diesfalls die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UHG zu löschen. Verweigert es die Löschung, kann der Liegenschaftseigentümer dagegen Rekurs erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122781Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015