RS OGH 2015/11/25 6Ob110/07f, 6Ob249/10a, 8Ob70/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

KSchG §3 Abs1
  1. KSchG § 3 heute
  2. KSchG § 3 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018
  3. KSchG § 3 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017
  4. KSchG § 3 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  5. KSchG § 3 gültig von 10.01.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2008
  6. KSchG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  7. KSchG § 3 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. KSchG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. KSchG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  10. KSchG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993
  11. KSchG § 3 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher ganz bewusst bei Vertragsabschluss in den Räumen des Vertreters oder Geschäftspartners des Unternehmers grundsätzlich ein Rücktrittsrecht einräumen. Eine umfassende analoge Anwendung des § 3 Abs 1 KSchG auf derartige Räume scheidet aus. Es scheidet aber auch eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung auf jene Fälle aus, in denen es tatsächlich zu keiner Überrumpelung gekommen ist (so schon 5 Ob 509/92; 7 Ob 508/93). Zu berücksichtigen ist jedoch der Gesetzeszweck, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher ganz bewusst bei Vertragsabschluss in den Räumen des Vertreters oder Geschäftspartners des Unternehmers grundsätzlich ein Rücktrittsrecht einräumen. Eine umfassende analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG auf derartige Räume scheidet aus. Es scheidet aber auch eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung auf jene Fälle aus, in denen es tatsächlich zu keiner Überrumpelung gekommen ist (so schon 5 Ob 509/92; 7 Ob 508/93). Zu berücksichtigen ist jedoch der Gesetzeszweck, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123041

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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