RS OGH 2007/11/26 12Bkd3/07, 25Os5/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2007
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Norm

RAO §9 Abs1
RAO §11 Abs1

Rechtssatz

§ 9 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach § 11 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange der Auftrag bestehe, zu besorgen; er ist über die Nichtvollziehung verantwortlich. Die Wahrung von Fristen, insbesondere von Notfristen, verpflichtet den Rechtsanwalt zu besonderer Sorgfalt iSd Haftungsmaßstabs nach § 1299 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 3/07
    Entscheidungstext OGH 26.11.2007 12 Bkd 3/07
  • 25 Os 5/15w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 25 Os 5/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123208

Im RIS seit

26.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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