Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
§ 9 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach § 11 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange der Auftrag bestehe, zu besorgen; er ist über die Nichtvollziehung verantwortlich. Die Wahrung von Fristen, insbesondere von Notfristen, verpflichtet den Rechtsanwalt zu besonderer Sorgfalt iSd Haftungsmaßstabs nach § 1299 ABGB.Paragraph 9, RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach Paragraph 11, RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange der Auftrag bestehe, zu besorgen; er ist über die Nichtvollziehung verantwortlich. Die Wahrung von Fristen, insbesondere von Notfristen, verpflichtet den Rechtsanwalt zu besonderer Sorgfalt iSd Haftungsmaßstabs nach Paragraph 1299, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123208Im RIS seit
26.12.2007Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016