Rechtssatz
Auf die Bestimmung des § 1500 ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Der Erwerber muss darauf berufen.Auf die Bestimmung des Paragraph 1500, ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Der Erwerber muss darauf berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123034Im RIS seit
11.01.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019