RS OGH 2019/4/3 6Ob278/06k, 4Ob190/13i, 2Ob171/17m, 3Ob216/18p, 1Ob37/19a

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Rechtssatz

Auf die Bestimmung des § 1500 ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Der Erwerber muss darauf berufen.Auf die Bestimmung des Paragraph 1500, ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Der Erwerber muss darauf berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123034

Im RIS seit

11.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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