RS OGH 2007/12/12 6Ob278/06k, 4Ob188/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §1471

Rechtssatz

Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Aus § 1471 ABGB ergibt sich, dass ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert (nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend) für sich allein nicht zur Ersitzung hinreicht. Für die Ausübung von Rechtsbesitz ist es erforderlich, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 278/06k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k
  • 4 Ob 188/12v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 188/12v
    Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ? auch nicht im Wege eines Größenschlusses ? auf Gebäude zu übertragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123035

Im RIS seit

11.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten