RS OGH 2012/11/28 6Ob278/06k, 4Ob188/12v

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Rechtssatz

Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus.Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus.

Entscheidungstexte

  • RS0123033">6 Ob 278/06k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k
    Beisatz: So schon 1 Ob 23/62 mwN = JBl 1962, 637 = EvBl 1962/226. (T1); Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2)
  • RS0123033">4 Ob 188/12v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 188/12v
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123033

Im RIS seit

11.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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