RS OGH 2008/1/14 7Bl4/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2008
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Norm

SMG §27 Abs1
§35 Abs1
§37
§47 Abs9
§48

Rechtssatz

1) Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs 9 SMG sieht vor, dass die durch die Suchtmittelgesetznovelle 2007 (BGBl I 110/2007) neu gefassten Normen bereits mit 1.1.2008 in Kraft treten; die abweichende Bestimmung des §48 SMG bezieht sich nur auf materiell-rechtliche Normen der gerichtlichen Strafbestimmungen des SMG.

2) Nach § 35 Abs 1 SMG sind Anzeigen ua wegen Straftaten nach § 27 Abs 1 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder - ohne Vorteil für den Täter - den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wurden, vorläufig zurückzulegen; dies gilt auch für vor dem 1.1.2008 verübte Taten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000037

Dokumentnummer

JJR_20080114_LGKL729_0070BL00004_08V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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