Norm
SMG §27 Abs1Rechtssatz
1) Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs 9 SMG sieht vor, dass die durch die Suchtmittelgesetznovelle 2007 (BGBl I 110/2007) neu gefassten Normen bereits mit 1.1.2008 in Kraft treten; die abweichende Bestimmung des §48 SMG bezieht sich nur auf materiell-rechtliche Normen der gerichtlichen Strafbestimmungen des SMG.
2) Nach § 35 Abs 1 SMG sind Anzeigen ua wegen Straftaten nach § 27 Abs 1 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder - ohne Vorteil für den Täter - den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wurden, vorläufig zurückzulegen; dies gilt auch für vor dem 1.1.2008 verübte Taten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000037Dokumentnummer
JJR_20080114_LGKL729_0070BL00004_08V0000_001