RS OGH 2025/4/2 15Os127/07a; 13Os83/08t; 13Os140/08z; 14Os81/09g; 11Os126/10d; 14Os156/10p; 13Os25/1

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Veröffentlicht am 21.01.2008
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Rechtssatz

§ 312 StPO verpflichtet den Schwurgerichtshof keineswegs, den Anklagetenor wortgetreu in der Fragestellung zu reproduzieren, und berechtigt ihn auch nicht, allfällige Fehler des Anklagesatzes in die Frage aufzunehmen. Er hat vielmehr anhand der Anklagebegründung zu prüfen, welcher strafbaren Handlung der Angeklagte beschuldigt wird und sodann alle gesetzlichen Merkmale dieser Handlung, und zwar auch solche, die im Anklagesatz allenfalls fehlen, in die Frage aufzunehmen (vgl WK-StPO § 312 Rz 11).Paragraph 312, StPO verpflichtet den Schwurgerichtshof keineswegs, den Anklagetenor wortgetreu in der Fragestellung zu reproduzieren, und berechtigt ihn auch nicht, allfällige Fehler des Anklagesatzes in die Frage aufzunehmen. Er hat vielmehr anhand der Anklagebegründung zu prüfen, welcher strafbaren Handlung der Angeklagte beschuldigt wird und sodann alle gesetzlichen Merkmale dieser Handlung, und zwar auch solche, die im Anklagesatz allenfalls fehlen, in die Frage aufzunehmen vergleiche WK-StPO Paragraph 312, Rz 11).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123131

Im RIS seit

20.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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