RS OGH 2008/1/22 5Ob236/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2008
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Norm

G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Begründung von Wohnungseigentum an einem Objekt, an dem selbständiges Stockwerkseigentum besteht, wäre als weitere Zerstückelung materieller Teile eines Gebäudes zu werten und unterliegt damit dem Teilungsverbot des § 2 Satz 2 des Gesetzes vom 30. 3. 1879, RGBl 1879/50.

Einem Begehren auf Zivilteilung kann daher nicht der Einwand einer vorrangigen Teilung ins Wohnungseigentum entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123163

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0050OB00236_07B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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