RS OGH 2008/1/22 5Ob116/07f, 5Ob42/09a, 5Ob63/09i, 5Ob123/10i, 5Ob182/13w, 5Ob212/13g, 6Ob3/14f, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2008
beobachten
merken

Norm

WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §30 Abs1 Z1
WEG 2002 §52 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch gegen die vom Antragsteller belangten (übrigen) Wohnungseigentümer ein Leistungsbefehl zur Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten ergehen. Das Gericht hat vielmehr durch eine rechtsgestaltende Entscheidung den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/07f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 116/07f
  • 5 Ob 42/09a
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 42/09a
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Sie enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar. (T1)
  • 5 Ob 63/09i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 63/09i
    Auch; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Verfahren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG keine Parteistellung zu. (T2)
  • 5 Ob 123/10i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i
    Auch; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ? bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ? gegen den Fruchtnießer zu richten. (T3)
  • 5 Ob 182/13w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 182/13w
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 212/13g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 212/13g
    Auch; Veröff: SZ 2014/53
  • 6 Ob 3/14f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 3/14f
    Auch
  • 5 Ob 195/17p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 195/17p
    Auch
  • 5 Ob 243/20a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 243/20a
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123170

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten