RS OGH 2008/2/5 10ObS105/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2008
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Norm

ASVG §183
ASVG §210
  1. ASVG § 183 heute
  2. ASVG § 183 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 210 heute
  2. ASVG § 210 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 210 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 210 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 210 gültig von 17.11.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2000
  6. ASVG § 210 gültig von 01.01.1999 bis 16.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 210 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 ASVG die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß § 183 ASVG nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (RIS-Justiz RS0084362), findet auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde.Die Rechtsprechung, wonach bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß Paragraph 183, ASVG nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (RIS-Justiz RS0084362), findet auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123199

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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