RS OGH 1993/11/23 10ObS184/93, 10ObS428/01s, 10ObS97/05w, 10ObS113/06z, 10ObS105/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

ASVG §183
ASVG §210 Abs2
B-KUVG §108 Abs2

Rechtssatz

Versäumt der Versicherungsträger die Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente, so überdauern die gesonderten Rentenleistungen als Dauerrenten den Zweijahreszeitraum; die Bildung einer Gesamtrente ist dann gemäß § 94 B-KUVG (§ 183 ASVG) nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 184/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 184/93
    Veröff: SZ 66/154
  • 10 ObS 428/01s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 428/01s
    Auch; Beisatz: Die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Versicherungsfällen innerhalb der Zweijahresfrist ist ohne die Einschränkungen des § 183 ASVG vorzunehmen. (T1)
  • 10 ObS 97/05w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 97/05w
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 113/06z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 113/06z
    Beisatz: Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse eingegriffen werden darf, während nach Ablauf dieser Zweijahresfrist die Bildung einer Gesamtrente nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG zulässig ist. (T2)
  • 10 ObS 105/07z
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 105/07z
    Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084362

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_010OBS00184_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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