RS OGH 2008/2/14 2Ob238/07z

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Veröffentlicht am 14.02.2008
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Rechtssatz

Trotz der nach österreichischem Recht fehlenden Rechtsfähigkeit ist auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts das Personalstatut maßgeblich. Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind demnach nach § 10 IPRG und § 12 IPRG zu lösen. Sie fallen nach Art 1 Abs 2 lit e EVÜ nicht unter dieses Übereinkommen.Trotz der nach österreichischem Recht fehlenden Rechtsfähigkeit ist auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts das Personalstatut maßgeblich. Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind demnach nach Paragraph 10, IPRG und Paragraph 12, IPRG zu lösen. Sie fallen nach Artikel eins, Absatz 2, Litera e, EVÜ nicht unter dieses Übereinkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123365

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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