Norm
UWG §1 Abs1 Z1 C1Rechtssatz
Der für das UWG zentrale Begriff der (wettbewerbsrechtlichen) Unlauterkeit hat einen grundsätzlich einheitlichen Inhalt. Er wird in beiden Fällen des § 1 Abs 1 UWG - wie bisher - durch Bedachtnahme auf Unternehmer-, Verbraucher- und Allgemeininteressen zu konkretisieren sein. Dabei werden allerdings in § 1 Abs 1 Z 1 UWG die Interessen der Mitbewerber, in § 1 Abs 1 Z 2 UWG jene der Verbraucher im Vordergrund stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123242Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013