RS OGH 2008/3/11 4Ob225/07b, 4Ob185/08x, 4Ob156/08g, 4Ob55/09f

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

UWG §1 Abs1 Z1 C1
UWG §1 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der für das UWG zentrale Begriff der (wettbewerbsrechtlichen) Unlauterkeit hat einen grundsätzlich einheitlichen Inhalt. Er wird in beiden Fällen des § 1 Abs 1 UWG - wie bisher - durch Bedachtnahme auf Unternehmer-, Verbraucher- und Allgemeininteressen zu konkretisieren sein. Dabei werden allerdings in § 1 Abs 1 Z 1 UWG die Interessen der Mitbewerber, in § 1 Abs 1 Z 2 UWG jene der Verbraucher im Vordergrund stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123242

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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