RS OGH 2008/3/27 2Ob210/07g, 2Ob228/08f, 2Ob9/09a, 5Ob157/14w, 6Ob120/17s, 3Ob80/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D4
ABGB §1435
EO §35

Rechtssatz

Bereits mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid über die Versteuerung von Verdienstentgangsrenten hat der Geschädigte einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 210/07g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 210/07g
  • 2 Ob 228/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
    Auch; nur: Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. (T1); Beisatz: Dasselbe gilt, wenn die Finanzbehörden (oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) in Zukunft generell die Einkommensteuerpflicht bei derartigen Unterhaltsersatzrenten verneinen sollten. In einem solchen Fall erhöht sich der Rückforderungsanspruch der Schädiger nur. (T2)
  • 2 Ob 9/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 9/09a
    Auch; nur: Bereits mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid über die Versteuerung von Verdienstentgangsrenten hat der Geschädigte einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. (T3); Beisatz: Liegt noch kein Abgabenbescheid vor und erscheint ungewiss, ob die Abgabenbehörden ungeachtet gegenteiliger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Dienstleistungsrenten weiterhin als einkommensteuerpflichtig einstufen werden, so ist die Rechtsansicht vertretbar, dass wegen dieser Unsicherheit in Bezug auf die Einkommensteuer für die zuerkannten Dienstleistungsansprüche noch kein ersatzfähiger Schaden vorliegt. (T4)
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
    Auch
  • 6 Ob 120/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 120/17s
    Auch; nur T3
  • 3 Ob 80/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 80/19i
    Vgl; Beisatz: Nachträglicher Wegfall des Schadens berechtigt zur Erhebung von Oppositionsklage. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123388

Im RIS seit

26.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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