Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Werbung mit einer Spitzenstellung ist nach der UWG-Novelle 2007 am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) zu prüfen.Werbung mit einer Spitzenstellung ist nach der UWG-Novelle 2007 am Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AlleinstellungswerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123985Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013