Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Für einen Rechtsanwalt, der gegen seinen eigenen Mandanten bei Gericht auftritt - wenn auch in einer Rechtssache, die mit der sonstigen Vertretung des Mandanten in keinem Zusammenhang steht -, besteht naturgemäß die Gefahr, nicht so frei und ungebunden entscheiden zu können, wie es § 9 RAO gegenüber dem (anderen) Mandanten erfordert.Für einen Rechtsanwalt, der gegen seinen eigenen Mandanten bei Gericht auftritt - wenn auch in einer Rechtssache, die mit der sonstigen Vertretung des Mandanten in keinem Zusammenhang steht -, besteht naturgemäß die Gefahr, nicht so frei und ungebunden entscheiden zu können, wie es Paragraph 9, RAO gegenüber dem (anderen) Mandanten erfordert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
formelle DoppelvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123546Im RIS seit
14.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017