Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 447 StPO).Die Ausfertigung der Urteilsurschrift mit unrichtigem Datum bewirkt ein - nicht die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Absatz 2, StPO erwähnten Punkte betreffendes - Formgebrechen, das der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen hat (Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123475Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020