RS OGH 2025/3/26 13Os155/07d; 15Os101/11h; 15Os30/14x; Bsw60798/10; 15Os136/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
beobachten
merken

Norm

StPO §363a
MedienG §10
MRK Art10 Abs1 II2
MRK Art10 Abs2 III3
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. MedienG § 10 heute
  2. MedienG § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Der Schutz des Art 10 MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen veröffentlicht werden. Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach § 10 MedienG greift in diese durch Art 10 Abs 1 MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein. Dieser grundrechtsinvasive Gerichtsauftrag ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art 10 Abs 2 MRK zu unterziehen.Der Schutz des Artikel 10, MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen veröffentlicht werden. Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach Paragraph 10, MedienG greift in diese durch Artikel 10, Absatz eins, MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein. Dieser grundrechtsinvasive Gerichtsauftrag ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Artikel 10, Absatz 2, MRK zu unterziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0123458">13 Os 155/07d
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 23.04.2008 13 Os 155/07d
  • RS0123458">15 Os 101/11h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 101/11h
    Auch; Beisatz: Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Medien umfasst auch die Entscheidungsfreiheit, welche Informationen auf welche Weise veröffentlicht werden. (T1)
  • RS0123458">15 Os 30/14x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 30/14x
    Auch; Beisatz: Eine Bezugnahme auf die Primärveröffentlichung ist in einer redaktionellen Mitteilung iSd § 12 Abs 2 MedienG oder § 11 Abs 1 Z 8 MedienG nicht erforderlich. (T2)
  • RS0123458">Bsw 60798/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.06.2018 Bsw 60798/10
    Auch; nur: Der Schutz des Art 10 MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien. (T3); Veröff: NL 2018,257
  • RS0123458">15 Os 136/24z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 136/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123458

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten