RS OGH 2008/4/23 13Os155/07d, 15Os101/11h, 15Os30/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
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Norm

StPO §363a
MedienG §10
MRK Art10 Abs1 II2
MRK Art10 Abs2 III3

Rechtssatz

Der Schutz des Art 10 MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen veröffentlicht werden. Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach § 10 MedienG greift in diese durch Art 10 Abs 1 MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein. Dieser grundrechtsinvasive Gerichtsauftrag ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art 10 Abs 2 MRK zu unterziehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 155/07d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 13 Os 155/07d
  • 15 Os 101/11h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 101/11h
    Auch; Beisatz: Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Medien umfasst auch die Entscheidungsfreiheit, welche Informationen auf welche Weise veröffentlicht werden. (T1)
  • 15 Os 30/14x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 30/14x
    Auch; Beisatz: Eine Bezugnahme auf die Primärveröffentlichung ist in einer redaktionellen Mitteilung iSd § 12 Abs 2 MedienG oder § 11 Abs 1 Z 8 MedienG nicht erforderlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123458

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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