Norm
LDG 1984 §43Rechtssatz
Bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen wird dem Landeslehrer eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt als sie dem höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 (hier in Verbindung mit § 47 Abs 3a) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspricht. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß § 43 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ergibt, ist grundsätzlich bei Ermittlung des in § 43 Abs 1 Z 3 LDG 1984 genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen.Bei Überschreitungen des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen wird dem Landeslehrer eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt als sie dem höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, (hier in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3 a,) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspricht. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 ergibt, ist grundsätzlich bei Ermittlung des in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123470Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009