Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der MB in D, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. April 2007, Zl. IIa-L/Bo, betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen im Schuljahr 2003/2004 nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 gemäß §§ 16 ff GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der MB in D, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. April 2007, Zl. IIa-L/Bo, betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen im Schuljahr 2003/2004 nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 gemäß Paragraphen 16, ff GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Ihre Dienststelle war die Volksschule R. Die Beschwerdeführerin wies im Schuljahr 2003/2004 ein Dienstalter von weniger als 25 Jahren auf. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass das Beschäftigungsmaß der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2003/2004 auf 81,82 % einer Vollbeschäftigung herabgesetzt wurde.
Ein Beschäftigungsnachweis für die Beschwerdeführerin vom 17. September 2003 sieht - ausgehend von einer Basis-Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung - die Leistung von 18 Unterrichtsstunden pro Woche vor. Entsprechendes ergibt auch aus einer im Akt erliegenden "Berechnung des Beschäftigungsausweises", welche überdies zu einer "Teil C - Restverpflichtung" von 278 Stunden gelangt.
Am 29. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag:
"bescheidmäßig über die von mir im Schuljahr 2003/04 erbrachten quantitativen Mehrleistungen insbesondere für Tätigkeiten iSd § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG und die mir dafür gebührende Abgeltung abzusprechen, und zwar nach allen in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch nach §§ 16 bis 18 GehG." "bescheidmäßig über die von mir im Schuljahr 2003/04 erbrachten quantitativen Mehrleistungen insbesondere für Tätigkeiten iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG und die mir dafür gebührende Abgeltung abzusprechen, und zwar nach allen in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch nach Paragraphen 16, bis 18 GehG."
Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, führte die Beschwerdeführerin aus, quantitative Mehrdienstleistungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), könnten zu einer Abgeltung nach §§ 16 ff GehG führen.Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, führte die Beschwerdeführerin aus, quantitative Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), könnten zu einer Abgeltung nach Paragraphen 16, ff GehG führen.
Die Aufteilung der Jahresnorm 2003/2004 sei unrichtig erfolgt. Das genannte Schuljahr habe nicht 180 Schultage (oder umgerechnet 36 Schulwochen zu je fünf Schultagen/Woche), sondern vielmehr 189 Schultage (oder umgerechnet 37,8 Schulwochen) umfasst.
Durch die genannte Fehlberechnung sei der Beschwerdeführerin ein über die Jahresnorm hinausgehendes Maß an Stunden nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 auferlegt und von ihr auch geleistet worden. Diese Mehrstunden seien gemäß §§ 16 ff GehG abzugelten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in diesem Antrag (offenbar irrtümlich) davon ausging, dass ihr 365 solcher Stunden zugeteilt worden seien, wohingegen ihr richtigerweise 293 solcher Stunden zuzuteilen gewesen wären. In der Beschwerde werden diese Zahlen sodann auf 278 bzw. 186 berichtigt.Durch die genannte Fehlberechnung sei der Beschwerdeführerin ein über die Jahresnorm hinausgehendes Maß an Stunden nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 auferlegt und von ihr auch geleistet worden. Diese Mehrstunden seien gemäß Paragraphen 16, ff GehG abzugelten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in diesem Antrag (offenbar irrtümlich) davon ausging, dass ihr 365 solcher Stunden zugeteilt worden seien, wohingegen ihr richtigerweise 293 solcher Stunden zuzuteilen gewesen wären. In der Beschwerde werden diese Zahlen sodann auf 278 bzw. 186 berichtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 43 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 LDG 1984 sowie gemäß §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2007 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz eins, und 2 und Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 sowie gemäß Paragraphen 16, bis 18 des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (im Folgenden: GehG), abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zunächst aus, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe für Lehrpersonen im Alter der Beschwerdeführerin eine Jahresnorm von 1.792 Jahresstunden festgelegt. Die Vorarlberger Landesregierung habe im Rahmen der Jahresnorm für (vollbeschäftigte) Lehrer an Volksschulen grundsätzlich 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 festgelegt. Dies entspreche - unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen - einer Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche. Auf Grund der auf Antrag der Beschwerdeführerin herabgesetzten Lehrverpflichtung habe die von ihr zu erfüllende Jahresnorm im Schuljahr 2003/2004 1466 Stunden betragen (im Bereich A 648 Stunden, im Bereich B 540 Stunden und im Bereich C 278 Stunden).In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zunächst aus, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe für Lehrpersonen im Alter der Beschwerdeführerin eine Jahresnorm von 1.792 Jahresstunden festgelegt. Die Vorarlberger Landesregierung habe im Rahmen der Jahresnorm für (vollbeschäftigte) Lehrer an Volksschulen grundsätzlich 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 festgelegt. Dies entspreche - unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen - einer Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche. Auf Grund der auf Antrag der Beschwerdeführerin herabgesetzten Lehrverpflichtung habe die von ihr zu erfüllende Jahresnorm im Schuljahr 2003/2004 1466 Stunden betragen (im Bereich A 648 Stunden, im Bereich B 540 Stunden und im Bereich C 278 Stunden).
Nach Wiedergabe des Inhaltes des Antrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde dar, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 31. März 2006 über die inhaltliche Richtigkeit der Berechnung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 nicht abgesprochen.
Nach Zitierung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, dass die in Z. 1 leg. cit. festgelegte Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden solle. Innerhalb dieser Bandbreite habe das landesgesetzlich zuständige Organ für jeden Lehrer das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung festzulegen. Die in Z. 2 leg. cit. enthaltene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten stehe zur Z. 1 im Verhältnis 5:6. Der Differenzbetrag auf die Jahresnorm sei gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 durch Tätigkeiten gemäß Abs. 3 leg. cit. zu erbringen. Bei herabgesetzter Jahresnorm gälten die in § 43 Abs. 1 Z. 1 bis 3 LDG 1984 vorgesehenen Jahresstunden - mit Ausnahme der für die Aufgaben des Klassenvorstandes oder für die Klassenführung vorgesehenen 66 Jahresstunden - in dem der Herabsetzung entsprechenden Prozentausmaß (§ 47 Abs. 3a LDG 1984).Nach Zitierung des Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, dass die in Ziffer eins, leg. cit. festgelegte Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden solle. Innerhalb dieser Bandbreite habe das landesgesetzlich zuständige Organ für jeden Lehrer das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung festzulegen. Die in Ziffer 2, leg. cit. enthaltene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten stehe zur Ziffer eins, im Verhältnis 5:6. Der Differenzbetrag auf die Jahresnorm sei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 durch Tätigkeiten gemäß Absatz 3, leg. cit. zu erbringen. Bei herabgesetzter Jahresnorm gälten die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 LDG 1984 vorgesehenen Jahresstunden - mit Ausnahme der für die Aufgaben des Klassenvorstandes oder für die Klassenführung vorgesehenen 66 Jahresstunden - in dem der Herabsetzung entsprechenden Prozentausmaß (Paragraph 47, Absatz 3 a, LDG 1984).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag sei entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber an ein Überschreiten der in § 43 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2 LDG 1984 festgelegten pauschalen Bandbreiten für mehrere Fallkonstellationen vorhergesehen und daran jeweils verschiedene Konsequenzen geknüpft habe.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag sei entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber an ein Überschreiten der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 LDG 1984 festgelegten pauschalen Bandbreiten für mehrere Fallkonstellationen vorhergesehen und daran jeweils verschiedene Konsequenzen geknüpft habe.
Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass - ihres Erachtens - vorliegendenfalls weder ein Fall des § 43 Abs. 2 erster Satz LDG 1984 noch ein solcher nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung vorliege.Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass - ihres Erachtens - vorliegendenfalls weder ein Fall des Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz LDG 1984 noch ein solcher nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung vorliege.
Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:
"... Überschreiten des Bereiches A aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer des Schuljahres im Regelfall)
Das Schuljahr beginnt in Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr 2003/04 dauerte somit von Montag, dem 08. September 2003 bis Sonntag, dem 12. September 2004; dies sind 53 ganze Wochen, wobei die Verlängerung um eine Woche auf Grund des flexiblen Beginns bzw. Endes des Schuljahres und der fixen Dauer der Hauptferien mit neun Wochen das Unterrichtsjahr betraf.
Der Gesetzgeber hat in der Regelung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 die Stundenwerte für die Bandbreiten für die Tätigkeitsbereiche A und B (720 bis 792 bzw. 600 bis 660 Jahresstunden) unabhängig von der konkreten kalendermäßigen Situation festgelegt und ist insofern pauschal von 36 Schulwochen pro Schuljahr ausgegangen.Der Gesetzgeber hat in der Regelung des Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 die Stundenwerte für die Bandbreiten für die Tätigkeitsbereiche A und B (720 bis 792 bzw. 600 bis 660 Jahresstunden) unabhängig von der konkreten kalendermäßigen Situation festgelegt und ist insofern pauschal von 36 Schulwochen pro Schuljahr ausgegangen.
Er hat aber die Möglichkeit, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen eine Woche länger dauern kann, dennoch gesehen und diesen - im Schuljahr 2003/04 eingetretenen - Sonderfall nicht ungeregelt gelassen. Er hat hiefür im dritten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 Vorsorge getroffen. In dieser Bestimmung wird klar gestellt, dass die in den Z. 1 und 2 genannten Zahlen (Bandbreiten) den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprechen. Dennoch hat er den Zahlen im Abs. 1 pauschal ein Schuljahr mit 36 Schulwochen zu Grunde gelegt. Eine Zählung der