RS OGH 2018/11/21 3Ob96/08a, 6Ob204/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

ZPO §508 Abs4
  1. ZPO § 508 heute
  2. ZPO § 508 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 508 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 508 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 508 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 508 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht bei einem zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision zurück und legt das Erstgericht danach eine im selben Rechtsmittelschriftsatz „für den Fall der Abweisung des Antrags nach § 508 ZPO" erhobene „außerordentliche Revision" dem OGH zur Entscheidung vor, so ist der Akt mangels Vorliegens eines noch nicht erledigten Rechtsmittels dem Erstgericht zurückzustellen.Weist das Berufungsgericht bei einem zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt Revision zurück und legt das Erstgericht danach eine im selben Rechtsmittelschriftsatz „für den Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 508, ZPO" erhobene „außerordentliche Revision" dem OGH zur Entscheidung vor, so ist der Akt mangels Vorliegens eines noch nicht erledigten Rechtsmittels dem Erstgericht zurückzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123584

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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