RS OGH 2008/5/20 17Ob3/08b, 17Ob3/10f

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art5 Abs1
EG Amsterdam Art234
MSchG §10
MSchG §10a

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl 1989, L 40, S 1; in der Folge: Richtlinie 89/104) dahin auszulegen, dass eine Marke auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art benutzt wird, wenn die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen (etwa der Wortbestandteil einer Wortbildmarke) bei einem Suchmaschinenbetreiber als Keyword gebucht wird und daher bei Eingabe der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine Werbung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen am Bildschirm erscheint?

2.

Bei Bejahung von Frage 1:

A) Wird das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers bei Verwendung eines mit der Marke identischen Suchworts für eine Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon verletzt, ob die aufgerufene Werbung in der Trefferliste oder in einem davon räumlich getrennten Werbeblock aufscheint und ob sie als „Anzeige" gekennzeichnet ist?

B) Ist bei Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für ähnliche Waren oder Dienstleistungen oder bei Verwendung eines der Marke ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen schon dann auszuschließen, wenn die Werbung als „Anzeige" gekennzeichnet ist und/oder nicht in der Trefferliste, sondern in einem davon räumlich getrennten Werbeblock aufscheint?

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 3/08b
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 3/08b
  • 17 Ob 3/10f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 3/10f
    Auch; Beisatz: Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs, Beschluss vom 20. Mai 2008, 17 Ob 3/08w, erließ der Gerichtshof der Europäischen Union zu C?278/08 folgendes Urteil:Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rats vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. (T1); Veröff: SZ 2010/71

Schlagworte

Keyword Advertising

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123527

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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