TE OGH 2010/11/17 17Ob3/10f

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. G***** G*****, 2. t***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), infolge Berichtigungsantrags der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 21. Juni 2010, AZ 17 Ob 3/10f, wird in Ansehung der Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass die Klägerin schuldig erkannt wird, dem Beklagten die mit 7.314,52 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 1.219,09 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrags einstweilen selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 21. Juni 2010 hat der Oberste Gerichtshof den gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekursen beider Streitteile jeweils teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung abgeändert. Ausgesprochen wurde, dass die Klägerin die Hälfte ihrer Kosten des Sicherungsverfahrens einstweilen, die andere Hälfte endgültig selbst zu tragen hat. Sie wurde schuldig erkannt, den Beklagten die mit 663,80 EUR bestimmten Äußerungskosten (darin 110,64 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte endgültig selbst zu tragen hat und weiters schuldig ist, den Beklagten die mit 8.163,94 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 2.596,80 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Dieser Kostenentscheidung lag zugrunde, dass die Klägerin mit ihrem Begehren zum Teil durchgedrungen, zum Teil unterlegen ist und Obsiegen und Unterliegen mangels anderer Anhaltspunkte mit jeweils der Hälfte zu bewerten sind.

Die Klägerin beantragt, die Kostenentscheidung dahin zu berichtigen, dass die Äußerungskosten für das erstinstanzliche Sicherungsverfahrens lediglich mit 644,09 EUR und die von der Klägerin von der Beklagten zu ersetzenden (halben) Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit 7.539,05 EUR festgesetzt werden.

Der Berichtigungsantrag übersieht in Ansehung der erstinstanzlichen Äußerungskosten, dass diese nicht bloß die Äußerung der Beklagten selbst, sondern auch eine schon vom Rekursgericht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erachtende ergänzende Vorlage umfassen.

Aus Anlass des Berichtigungsantrags der Klägerin sind bei Berechnung der von ihr dem Beklagten zu ersetzenden (anteiligen) Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufgetretene Rechenfehler zu berichtigen. Bei Berechnung des Honorars für Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung war zu berücksichtigen, dass sich diese Schriftsätze jeweils nur auf die mit der Hälfte des Gesamtbegehrens zu bewertenden Teile der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts bezogen, weshalb von der Hälfte der Bemessungsgrundlage für den Rechtsstreit im Provisorialverfahren von insgesamt 33.000 EUR, also von 16.500 EUR auszugehen war.

Schließlich war ein Rechenfehler bei der ausgewiesenen Umsatzsteuer zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.

Textnummer

E95551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0170OB00003.10F.1117.000

Im RIS seit

26.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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