RS OGH 2008/6/5 6Ob71/07w, 4Ob186/10x, 2Ob176/10m, 2Ob202/11m, 6Ob164/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2008
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Norm

MaklerG §3 Abs1
MaklerG §5 Abs3

Rechtssatz

Aus § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 3 MaklerG lässt sich ableiten, dass im Fall der zulässigen Doppelbeauftragung anders als im Fall der Einzelbeauftragung die beiden Maklerverträge dahin gehend zu interpretieren sind, dass der Makler zur Wahrung der Interessen der Auftraggeber lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 71/07w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 71/07w
  • 4 Ob 186/10x
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 186/10x
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Beisatz: Die Pflicht zur Erteilung aller grundsätzlichen Informationen bleibt davon aber unberührt. (T1)
  • 2 Ob 202/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/94
  • 6 Ob 164/20s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 164/20s
    Beis wie T1; Beisatz: Es ist eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert, wobei sich der Makler allerdings auf einen neutralen Standpunkt zurückziehen muss. Gefordert ist eine strenge Unparteilichkeit („Äquidistanz“). Der Makler muss sich in eine neutrale Vermittlerstellung begeben, in der er die Interessen beider Vertragspartner bestmöglich und unparteiisch wahrzunehmen hat; den Interessen einer Seite kann nur insoweit nachgekommen werden, als dadurch nicht in die Interessen der anderen Seite eingegriffen wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123712

Im RIS seit

05.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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