RS OGH 2013/9/19 1Ob251/07d, 1Ob100/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei öffentlichem Wassergut im Sinne des § 4 Abs 1 oder Abs 4 WRG bleibt für einen originären Eigentumserwerb nach § 411 ABGB kein Raum.Bei öffentlichem Wassergut im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 4, WRG bleibt für einen originären Eigentumserwerb nach Paragraph 411, ABGB kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123534

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten