RS OGH 2008/6/10 4Ob91/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner eines AGB-Verwenders iSd § 879 Abs 3 ABGB liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn er seinen Kunden eine vertragliche Alternative anbietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis abgegolten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123617

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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