Norm
ABGB §158 Abs3Rechtssatz
Die dreißigjährige Frist des § 158 Abs 3 ABGB ist auf den Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß § 164 Abs 1 Z 3 ABGB analog anzuwenden.Die dreißigjährige Frist des Paragraph 158, Absatz 3, ABGB ist auf den Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123634Im RIS seit
20.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017