RS OGH 2008/6/20 1Ob63/08h, 4Ob109/09x, 4Ob69/11t, 1Ob18/15a, 3Ob160/15y, 9Ob14/16y, 8Ob3/17z, 3Ob16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2008
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Norm

ZPO §507 Abs1
ZPO §523

Rechtssatz

Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (gegenteilig: RIS-Justiz RS0042228).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 63/08h
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 63/08h
  • 4 Ob 109/09x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 109/09x
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. (T1); Beisatz: Diese Regelung erfasst auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. (T2); Beisatz: Das Berufungsgericht, dem die Revision wegen des Zulassungsantrags nach § 508 ZPO vorgelegt wurde, ist ebenfalls zur Zurückweisung befugt. (T3)
  • 4 Ob 69/11t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 69/11t
    Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4)
  • 1 Ob 18/15a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 18/15a
    Auch
  • 3 Ob 160/15y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 160/15y
    Auch
  • 9 Ob 14/16y
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 14/16y
    Beis wie T3
  • 8 Ob 3/17z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 8 Ob 3/17z
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags nach § 508 ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht. (T5)
  • 3 Ob 169/20d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 3 Ob 169/20d
    Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden sind. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123691

Im RIS seit

20.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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