RS OGH 2013/3/14 2Ob40/08h, 2Ob233/08s, 2Ob135/11h, 2Ob239/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs6 BVIb
StVO §19 Abs6 BVIh
StVO §19 Abs6b

Rechtssatz

Ist eine Nebenfahrbahn gegenüber dem einmündenden Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet, dann hat der vom Radweg kommende Radfahrer schon gemäß § 19 Abs 4 StVO den Vorrang. Auf das Vorrangverhältnis der in § 19 Abs 6 bis 6b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Allerdings muss der Radfahrer auf Grund der aus einer solchen schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation resultierenden unklaren Verkehrslage in Annäherung an die Kreuzung aufmerksam in Richtung der Nebenfahrbahn schauen.Ist eine Nebenfahrbahn gegenüber dem einmündenden Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet, dann hat der vom Radweg kommende Radfahrer schon gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO den Vorrang. Auf das Vorrangverhältnis der in Paragraph 19, Absatz 6 bis 6 b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Allerdings muss der Radfahrer auf Grund der aus einer solchen schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation resultierenden unklaren Verkehrslage in Annäherung an die Kreuzung aufmerksam in Richtung der Nebenfahrbahn schauen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123931

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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